Allgemeine Geschäftsbedingungen clevertoGo
von (callmobile Germany GmbH & Co. KG) für die Erbringung der Mobilfunkdienstleistung "callmobile"
1. Allgemeines/Änderung der AGB
1.1 Die callmobile Germany GmbH & Co. KG (nachfolgend "callmobile") erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen (nachfolgend "Dienstleistungen") zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sowie den in ihrer Preisliste genannten Tarifen und gemäß den weiteren ergänzenden produkt– und dienstespezifischen Regelungen, die im Internet unter www.callmobile.de einsehbar, abrufbar und zum Zwecke der Speicherung herunterladbar sind. Abweichende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn callmobile der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 callmobile ist berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte Email – Adresse oder durch Textnachricht über den callmobile – Kurznachrichtendienst ("SMS") zu übersenden.
1.3 Änderungen der AGB oder der Preisliste wird callmobile dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung kann auch an eine vom Kunden angegebene Email – Adresse oder per Kurzmitteilung (SMS) an seine Mobilfunkrufnummer erfolgen. Auf das Recht des Kunden nach Ziffer 11.2 wird hingewiesen.
1.4 Die in der Preisliste angegebenen Beträge enthalten, soweit nicht etwas anderes angegeben ist, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %). callmobile ist unabhängig von Ziffer 1.3 berechtigt, im Fall der Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer den rechnerischen Nettobetrag um den dann gültigen Umsatzsteuersatz anzupassen.
2. Zustandekommen und Laufzeit des Vertrages
2.1 Das Vertragsverhältnis zwischen callmobile und dem Kunden kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags (Angebot) und Annahme dessen durch callmobile zustande. Das Angebot des Kunden erfolgt entweder im Internet über die Website unter www.callmobile.de und der Nutzung der dort für die Bestellung des Kunden vorgesehenen Eingabemaske oder auf telefonischem Wege. Die Annahme durch callmobile erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Auftragsbestätigung auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email – Adresse. Die Freischaltung der callmobile–Karte erfolgt in der Regel im Anschluss an die per E–Mail übermittelte Auftragsbestätigung.
2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und callmobile endet durch Kündigung des Vertrages gemäß Ziffer 10.
3. Gegenstand der Mobilfunkdienstleistung
3.1 Der Inhalt des Mobilfunkvertrages zwischen callmobile und dem Kunden richtet sich nach den der callmobile–Karte beigefügten Informationen, den bei Vertragsschluss geltenden Preislisten sowie diesen AGB.
3.2 callmobile stellt dem Kunden die callmobile – Karte mit einer Rufnummer, einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes ("PUK") zur Verfügung. Die callmobile – Karte und der PIN sind Voraussetzung für den Zugang zum Mobilfunknetz. Die Überlassung eines Mobilfunkgerätes ist nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages zwischen callmobile und dem Kunden.
3.3 Änderungen der Rufnummer oder des vereinbarten Services muss der Kunden hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber callmobile veranlasst sind.
3.4 callmobile behält sich vor, bei Teilnahme am Lastschriftverfahren International Roaming oder Mehrwertdienste im Falle von Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, zu sperren.
4. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden
4.1 Die callmobile – Leistungen sowie die gegebenenfalls aktivierten Zusatzdienstleistungen sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). callmobile richtet für den Kunden im Rahmen dieses Vertrages ein persönliches Guthabenkonto (nachfolgend "Guthabenkonto") ein. Die Buchung erfolgt unmittelbar nach Aufladung und unabhängig davon, ob der Kunde die aufgebuchten Beträge bereits an callmobile entrichtet hat. Vom Guthabenkonto werden mit der Leistungserbringung die Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste einschließlich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes abgezogen. Der Kunde hat grundsätzlich (Ausnahme: Ziffer 4.5) nur Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.
4.2 Die callmobile clevertoGo–Karte ermöglicht die Herstellung von Mobilfunk–Verbindungen, solange auf dem Guthabenkonto ein positives Guthaben besteht. Abgehende sowie im Ausland ankommende Mobilfunk– Gespräche können hergestellt werden, solange auf dem Guthabenkonto ein positives Guthaben besteht, welches ein Gespräch von mind. der Länge der kleinsten Taktungseinheit zulässt, die für die jeweilige Verbindung gilt. Die Nutzung entgeltpflichtiger Datendienste einschließlich SMS (im Folgenden “Datendienste”) ist grundsätzlich möglich, solange noch positives Guthaben für den Versand bzw. Empfang mindestens in Höhe der kleinsten Abrechnungseinheit für den jeweiligen Datendienst auf dem Konto vorhanden ist. Besteht kein Guthaben mehr, wird die Möglichkeit des Telefonierens sowie der Nutzung entgeltpflichtiger Datendienste gesperrt. Nach Aufladen neuen Guthabens und Erreichen eines positiven Guthaben– Betrags auf dem Konto wird die Nutzung innerhalb von ca. 24 Stunden seit der Aufladung wieder freigegeben.
4.3 Nach Verbrauch des Guthabens ermöglicht callmobile clevertoGo für max. 450 Tage dem Kunden im Inland den Empfang ankommender Mobilfunk–Gespräche und den Empfang nicht entgeltpflichtiger Datendienste.
4.4 Der Kunde kann das Konto durch Vorauszahlung bestimmter Guthabenbeträge über die von callmobile zur Verfügung gestellten Verfahren aufladen. Die erste Aufbuchung auf das Guthabenkonto hat per Überweisung zu erfolgen. Das Lastschriftverfahren gilt für alle weiteren Aufbuchungen. In dessen Rahmen zieht callmobile die vereinbarten Entgelte vom Bankkonto des Kunden per Lastschrift ein. Zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist eine positive Bonität sowie eine Einzugsermächtigung notwendig, die durch den Kunden jederzeit widerrufen werden kann. Die Einzugsermächtigung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Forderungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstanden sind und erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werden.
4.5 Es kann zu einer verzögerten Abbuchung der vereinbarten Entgelte vom Guthabenkonto des Kunden kommen, z.B. bei Nutzung von International Roaming, Mehrwertdiensten oder bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber an callmobile. Das heißt, die Nutzungen werden zeitlich verzögert auf dem Guthabenkonto des Kunden sichtbar. Durch die nachträgliche Abrechnung von Sonderdiensten kann sich auf dem Konto ein negativer Saldo ergeben, der vom Kunden auszugleichen ist. callmobile ist berechtigt, nachfolgende Aufladebeträge mit einem negativen Saldo zu verrechnen. Ein bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibender negativer Saldo wird dem Kunden mit einer Abschlussübersicht in Rechnung gestellt.
4.6 Der Kunde kann sein Guthabenkonto innerhalb eines Monats grundsätzlich bis zu einem Gesamtbetrag von € 100,00, aufladen. callmobile behält sich vor, die Aufladeobergrenze auf einen geringeren Betrag zu beschränken. Das aufgeladene Guthaben kann während der Vertragslaufzeit vom Kunden durch das Herstellen von Mobilfunk–Verbindungen verbraucht werden. Laufende Gespräche werden bei vollständigem Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen.
4.7 callmobile ist berechtigt, statt des mit dem Kunden vereinbarten Lastschriftverfahrens die Zahlung per Banküberweisung durch den Kunden zu verlangen, wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen 2 Rücklastschriften veranlasst hat. Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde callmobile die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von callmobile ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.8 Zahlungseingänge auf dem Bankkonto von callmobile mit einem falschen oder ohne Verwendungszweck (Rufnummer) können nicht als Aufladung bearbeitet werden. Gibt der Kunde bei der Vorauszahlung eine falsche oder eine an einen anderen Kunden vergebene Rufnummer an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der angegebenen Rufnummer den Aufladebetrag verbraucht. In einem solchen Fall haftet callmobile nicht für den Guthabenverbrauch und erstattet dem Kunden nur den Betrag, der in dem Zeitpunkt der Information des Kunden an callmobile noch vorhanden ist. Im Übrigen wird der Zahlungsbetrag an die vom Kunden beauftragte Bank zurückgesendet und steht dem Kunden dann wieder zur Verfügung.
4.9 Eine Auszahlung von Guthaben ist nur im Falle einer Vertragsbeendigung möglich. Eine Auszahlung ist nur für die vom Kunden eingezahlten Guthaben, d.h. nicht für das von callmobile gewährte Startguthaben und nicht für von callmobile gewährte Bonusguthaben möglich. Die Auszahlung des Guthabens kann nur auf Antrag des Kunden und nur auf das vom Kunden angegebene Bankkonto erfolgen. callmobile ist berechtigt, das Guthaben auch mit solchen Forderungen zu verrechnen, die bei Vertragsbeendigung noch nicht bekannt waren. callmobile erhebt im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Kunden gemäß Ziffer 10.1 und im Falle der außerordentlichen Kündigung durch callmobile gemäß Ziffer 10.4 für die Auszahlung des Guthabens ein Dienstleistungsentgelt gemäß der Preisliste.
5. Einwendungsausschluss
Einwendungen gegen Abbuchung von Beträgen von seinem Guthabenkonto kann der Kunde gegenüber callmobile nur innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Abbuchung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs in Textform z.B. per Email. callmobile wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
6. Speicherung der Verkehrsdaten
6.1 Die Verkehrsdaten werden nach Beendigung der jeweiligen Verarbeitung der Verkehrsdaten zum Zwecke der Abbuchung der vom Kunden zu zahlenden Beträge vom Guthabenkonto gemäß Ziffer 4.1 bis zu 180 Tage gespeichert und anschließend gelöscht, sofern der Kunde keine Einwendungen erhoben hat oder Fälle der missbräuchlichen oder strafrechtlich relevanten Nutzung vorgelegen haben. Die Daten werden nach Abschluss der Klärung von Einwendungen umgehend gelöscht.
6.2 Die für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gemäß dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu speichernden Verkehrsdaten werden nach der geltenden Gesetzeslage für einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert. Diese Daten können nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zur Klärung von Rechnungseinwendungen, herangezogen werden.
7. Pflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat callmobile jede Änderung seines Namens, seiner postalischen und elektronischen Adresse, seiner Bankverbindung und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich über den LOG–IN Bereich "Meine Karte" unter www.callmobile.de mitzuteilen.
7.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen nur von ihm oder Dritten, denen der Kunde die Nutzung der Dienstleistungen gestattet hat, in Anspruch genommen werden. Für deren Verhalten hat der Kunde wie bei eigener Nutzung einzustehen.
7.3 Die Überlassung der callmobile – Karte an einen Dritten ist nur zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber callmobile durch die Übersendung einer Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) legitimiert hat und eine schriftliche Übernahmevereinbarung durch den Kunden und den Dritten nach vorheriger Zustimmung von callmobile unterzeichnet worden ist.
8. Sperrung des Anschlusses
8.1 callmobile ist insbesondere zum Schutz des Kunden berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen einzustellen, insbesondere den Zugang des Kunden zu den Mobilfunknetzen ganz oder vorübergehend zu sperren für den Fall,
In den Fällen b) bis e) hat der Kunde die Kosten der Sperrung und des Wiederanschlusses zu tragen, wenn der Kunde die Sperrung zu vertreten hat. In Fall e) erfolgt eine Sperrung durch callmobile bis zur Ermittlung einer postzustellungsfähigen Anschrift, um die sich callmobile durch Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt bemüht. Der entsprechende Schaden wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
8.2 Eine Sperrung sämtlicher SIM – Karten aus der Geschäftsverbindung kann von callmobile auch ohne Ankündigung bei dringendem Verdacht einer missbräuchlichen oder dem Verbot der nachstehenden Ziffer 11 widersprechenden Nutzung vorgenommen werden. Eine missbräuchliche Nutzung wird von callmobile insbesondere dann angenommen, wenn das für die callmobile – Karte angefallene Gebührenaufkommen in hohem Maße ansteigt.
8.3 Die Sperre wird wieder aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre entfallen ist. Die Vornahme der Sperre lässt die Pflicht zur Zahlung nutzungsunabhängiger Entgelte unberührt.
8.4 Eine Entsperrung von Anschlüssen kann nur an Werktagen montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr erfolgen.
9. Umfang der Dienstleistung
9.1 callmobile kann, ohne damit Schadensersatzansprüche des Kunden zu begründen, seine Dienstleistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn eine Beeinträchtigung entweder a) der Sicherheit des Netzbetriebes oder b) der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, oder c) der Interoperabilität der Dienste oder d) des Datenschutzes zu befürchten sind.
9.2 callmobile wird die Leistungseinstellungen oder –beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst beschränken und den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung unterrichten
9.3 Die Dienstleistungen von callmobile sind räumlich auf den Empfangs– und Sendebereich des von callmobile in der Bundesrepublik Deutschland genutzten Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von callmobile und nach Maßgabe der Ziffer 4, insbesondere der Ziffer 3.4 berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit callmobile dies technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat.
9.4 callmobile gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Versorgung in geschlossenen Räumen oder unter Tage, da die Netzabdeckung durch spezifische bauliche Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
10. Vertragslaufzeit/ordentliche Kündigung/außerordentliche Kündigung
10.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Das bedeutet, der Kunde kann im Internet unter www.callmobile.de im LOG–IN Bereich "Meine Karte" die Kündigung seiner callmobile– Karte veranlassen. Die Deaktivierung wird in der Regel innerhalb einer Bearbeitungszeit von einer Woche ausgeführt. Mit Deaktivierung endet der Vertrag. Der Vertrag endet auch bei Deaktivierung der callmobile – Karte gemäß Ziffer
10.2 Der Kunde bleibt zur Zahlung der bis zur Deaktivierung anfallenden Entgelte verpflichtet. 10.2 callmobile ist berechtigt, den Vertrag schriftlich oder per E–Mail mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen und entsprechend zu deaktivieren.
10.3 Bucht der Kunde zu seinem Tarif zusätzlich eine callmobile – Option, ist diese mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalendermonats durch den Kunden oder durch callmobile kündbar. Die Kündigung kann durch den Kunden im Internet unter www.callmobile.de im LOG–IN Bereich "Meine Karte" veranlasst werden. Eine Kündigung durch callmobile erfolgt schriftlich, per E–Mail oder per SMS. Die Kündigung der Option berührt den bestehenden Vertrag des Kunden nicht. Bei Beendigung des Vertrages gemäß Ziffer 10.1 werden die für die Option anfallenden Entgelte bis zum Ende des laufenden Kalendermonats berechnet.
10.4 Die Vertragsparteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses unrichtige Angaben macht, gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.3 verstößt oder wiederholt mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Mobilfunkvertrag begründet sind, sofern diese einen Betrag von € 75,00 übersteigen.
10.5 Kündigt callmobile das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom Kunden zu vertretenden Grund außerordentlich, hat der Kunde callmobile den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
11. callmobile – Karte/ Haftung bei Verlust/Missbrauch
11.1 Die callmobile – Karte wird dem Kunden zur vertrags– und funktionsgerechten Nutzung überlassen. Sie geht nicht in das Eigentum des Kunden über und ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf Verlangen von callmobile an diese zurückzugeben.
11.2 Der Kunde ist zur sicheren Aufbewahrung der callmobile – Karte und zur Geheimhaltung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) und der persönlichen Entsperrungscodes (PUK) gegenüber Dritten zur Vermeidung eines Missbrauchs oder die unbefugte Nutzung durch Dritte verpflichtet. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr haben. Der Verlust der SIM–Karte ist callmobile unverzüglich zu melden, damit diese Karte für eine mögliche Fremdnutzung gesperrt wird. callmobile wird dem Kunden eine neue SIM – Karte gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt zur Verfügung stellen. Während der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. Bei unverzüglicher Verlustmeldung haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Meldung bei callmobile anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur bis zu einem Höchstbetrag von € 50. Unterlässt der Kunde schuldhaft die unverzügliche Verlustmeldung, hat er die SIM – Karte(n) freiwillig aus der Hand gegeben oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über den vorstehenden Höchstbetrag hinaus für alle bis zur Verlustmeldung anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte.
11.3 Es ist untersagt, sog. SIM – Boxen bzw. Gateways zur Zusammenschaltung zwischen Festnetzen und Mobilfunknetzen zu nutzen. Sobald callmobile Kenntnisse von Umständen erlangt, die eine solche Nutzung nahe legen, ist callmobile berechtigt, alle SIM – Karten des Kunden zu sperren und die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern. Gibt der Kunde diese Erklärung zur Entsperrung nicht ab oder nutzt der Kunde nach Entsperrung seine SIM–Karten erneut in vertrags– oder rechtswidriger Weise, so ist callmobile zur dauerhaften Sperrung (Deaktivierung) der Karten berechtigt und der Kunde zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
11.4 Eine gewerbliche Vermarktung der im Rahmen dieses Vertrages von callmobile angebotenen Dienstleistungen oder Teile davon an Dritte oder das Anbieten dessen zur gewerblichen Vermarktung durch den Kunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von callmobile erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden i. S. v. § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Vertrages erhaltene(n) callmobile – Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglichen Dienstleistung als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk–) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Zustimmung durch callmobile.
11.5 Dem Kunden ist es untersagt, unter Nutzung der callmobile – Karte einen systemgesteuerten Massenversand von Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS; Email) an Kunden von callmobile vorzunehmen.
11.6 callmobile weist den Kunden darauf hin, dass mit einer möglichen Sperrung von Rufnummerngassen eine Umgehung dieser Sperre über die Nutzung eines Weiterleitungsservices z.B. über einen Auskunftsdienst nicht verhindert werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die dabei erfolgenden Preisauskünfte zu den mit der Weiterleitung verbundenen Kosten nicht zuverlässig erfolgen können, da der entsprechende Dienstleister die Herkunft des Anrufes aus einem Mobilfunknetz und die damit verbundene tatsächliche Verpreisung in der Regel nicht kennt.
12. Rufnummernmitnahme
12.1 callmobile ermöglicht dem Kunden im Fall eines Diensteanbieterwechsels auf Wunsch die Beibehaltung der Rufnummer (Portierung) im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Für die Portierung zu einem anderen Diensteanbieter erhebt callmobile eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste. Dies gilt auch dann, wenn die Portierung der Rufnummer aus Gründen, die callmobile nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.
12.2 Der Kunde kann den Portierungsauftrag bei seinem neuen Diensteanbieter bis spätestens 30 Tage nach Beendigung des Mobilfunkvertrages mit callmobile erteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Mitnahme der Rufnummer ausgeschlossen. Bei Portierung der Rufnummer kommt es zum Wegfall der bis dahin eingerichteten Sonderdienste.
13. Haftung und Schadensersatz
13.1 callmobile leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer für die Durchführung und Erfüllung des Vertrages wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Kunden waren und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen also auf deren Einhaltung der Kunden vertrauen durfte.
13.2 Ist der Schaden bei Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haftet callmobile in Abweichung von Ziffer 13.1 für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 12.500 € je Kunde, es sei denn, dass dieser seinerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von callmobile auf 10.000.000 € je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich durch callmobile verursacht wurde.
13.3 Die gesetzliche Haftung bei Körper– und Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und – minderung zu treffen.
13.5 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in den Ziffern 11.3 oder 11.4 festgelegten Pflichten, steht callmobile ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von € 1.250 je vertragswidrig eingesetzter callmobile – Karte zu. Dem Kunden bleibt vorhalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. callmobile bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
14. Datenschutz, Wirtschaftsauskunfteien, Inkassounternehmen
14.1 callmobile ist berechtigt, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden von den Wirtschaftsauskunfteien zu erhalten. Der Kunde kann Auskunft bei den Wirtschaftsauskunfteien über die ihn betreffenden Daten erhalten.
14.2 callmobile ist zudem berechtigt, die Bestands– und Verkehrsdaten des Kunden an die vertraglich gebundenen Inkassounternehmen zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung zu übermitteln.
14.3 Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Unternehmen sowie nähere Informationen zum Datenschutz.
15. Vertragsübernahme
15.1 Eine Übertragung der aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten an die T – Mobile Deutschland GmbH (Landgrabenweg 151, 53227 Bonn) oder an eine andere Gesellschaft des Konzerns Deutsche Telekom AG sowie an einen von callmobile benannten dritten Mobilfunkdiensteanbieter ist ohne Zustimmung des Kunden zulässig. Für den zweiten und dritten Fall steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
15.2 Wird der Vertrag mit callmobile, dem der Kunde seine Einwilligung erteilt hat, auf einen Dritten übertragen (vgl. Ziffer 14.1), bezieht sich auch die Einwilligung zur Datennutzung auf die Gesellschaft, auf die der Vertrag übertragen wird. In dem Fall, in dem der Vertrag nicht auf die T–Mobile Deutschland GmbH, sondern auf einen Dritten übergeht, wird der Kunde über die Übertragung und über sein damit verbundenes Recht zum Widerruf seiner Einwilligung schriftlich (z.B. im Rahmen der Zusendung der Rechnung) oder über einen anderen, mit ihm vereinbarten Kommunikationskanal informiert.
16. Sonstige Vereinbarungen
16.1 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von callmobile ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von callmobile möglich.
16.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des deutschen Rechts mit Ausnahme der Bestimmungen seines internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.
16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der klagenden Partei Hamburg oder der Sitz des Beklagten, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand Mai 2010